I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 die Höhe eines Betriebsveräußerungsgewinns iS des § 18 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere, mit welchem Wert eine auf US-Dollar lautende gestundete Kaufpreisforderung anzusetzen ist. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb ein Ingenieurbüro. Er war Inhaber zahlreicher Patente und Gebrauchsmuster, die er anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Nutzung überließ.
Der Kläger war außerdem zu 90vH an der X.-GmbH (GmbH) beteiligt. Die restlichen Geschäftsanteile hielten seine beiden Töchter.
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