BFH vom 19.01.1983
I R 57/79
Normen:
EStG § 16 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 487
BStBl II 1983, 312

BFH - 19.01.1983 (I R 57/79) - DRsp Nr. 1997/15554

BFH, vom 19.01.1983 - Aktenzeichen I R 57/79

DRsp Nr. 1997/15554

»1. Zu den Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe. 2. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können Wirtschaftsgüter auch dann gehören, wenn sie keine erheblichen stillen Reserven enthalten (Maschinenbestand einer Fabrik).«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft (KG), betreibt in G einen Fabrikationsbetrieb. Im Jahre 1969 errichtete sie in S einen Zweigbetrieb. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 26. Mai 1972 veräußerte sie das Betriebsgrundstück dieses Zweigbetriebs nebst Fabrikationshallen und Betriebsvorrichtungen zum Preise von 1.175.000 DM.

Der von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) auf den 31. Dezember 1971 ermittelte Buchwert dieser Wirtschaftsgüter belief sich auf 664.076 DM.

Die Produktionsmaschinen und andere bewegliche Wirtschaftsgüter mit einem vom FA auf denselben Zeitpunkt festgestellten Buchwert von insgesamt 803.746 DM verbrachte die Klägerin in den in G gelegenen Betrieb; ein geringer Teil dieser Maschinen wurde noch bis Mai 1973 in einer der bisherigen Betriebshallen in S zur Produktion eingesetzt.