BFH vom 19.01.1994
I R 93/93
Normen:
AStG § 1 Abs. 1 ; AStG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 725
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - 19.01.1994 (I R 93/93) - DRsp Nr. 1997/16464

BFH, vom 19.01.1994 - Aktenzeichen I R 93/93

DRsp Nr. 1997/16464

»1. Das eigene Interesse i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative AStG kann ein personliches sein; es muß kein wirtschaftliches sein. 2. Für die Annahme eines persönlichen Interesses genügt, wenn als Grund für die eingetretene Einkünfteverlagerung ins Ausland vernünftigerweise nur die Absicht einer mittelbaren Vermögensverlagerung zwischen nahen Familienangehörigen in Betracht gezogen werden kann. 3. Der Beschluß des BVerfG vom 12.03.1985 1 BvR 571/81 u.a., BStBl II 1985, 475, kann auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative AStG nicht entsprechend angewendet werden. 4. Wird ein Darlehen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AStG zu unangemessen niedrigen Zinsen ins Ausland gewährt, so muß für die Ermittlung des Korrekturbetrages festgestellt werden, in welcher Währung das Darlehen zurückgezahlt werden sollte. Im übrigen muß sich die Erhöhung daran orientieren, daß sich Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Haben- und Sollzinsen teilen.«

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1 ; AStG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I.