BFH vom 19.02.1976
IV R 179/72
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 14, § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 323
BStBl II 1976, 415

BFH - 19.02.1976 (IV R 179/72) - DRsp Nr. 1997/12841

BFH, vom 19.02.1976 - Aktenzeichen IV R 179/72

DRsp Nr. 1997/12841

»1. Das lebende und tote Inventar eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bildet für sich allein regelmäßig keinen Teilbetrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 EStDV. Es liegt daher eine Entnahme zum Teilwert vor, wenn ein Landwirt das gesamte lebende und tote Inventar unentgeltlich auf den Sohn überträgt. 2. Überläßt der Landwirt in einem solchen Falle dem Kind außerdem das unbewegliche Vermögen zur Nutzung, so liegt eine Betriebsaufgabe im Sinne der § 14, § 16 Abs. 3 EStG vor, sofern das lebende und tote Inventar zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs gehört hat.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 14, § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die unentgeltliche Übertragung des gesamten Inventars eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei gleichzeitiger Verpachtung des Grund und Bodens sowie der Gebäude eine Entnahme darstellt.