I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, haben das von ihnen gemeinsam betriebene Obstgroßhandelsgeschäft zum 31. Dezember 1973 unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen. Ausgenommen von der Übertragung blieben zwei fremdvermietete Grundstücke, die als Betriebsvermögen bilanziert waren.
Der infolge der Zurückbehaltung der Grundstücke angefallene Gewinn beläuft sich unstreitig auf 36.219 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) behandelte ihn im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1973 als laufenden Gewinn der Kläger; diese waren dagegen der Auffassung, es handle sich um einen gemäß § 16 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbegünstigten Aufgabegewinn.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|