BFH vom 19.03.1981
IV R 39/78
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 5, § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 513
BStBl II 1981, 731

BFH - 19.03.1981 (IV R 39/78) - DRsp Nr. 1997/15018

BFH, vom 19.03.1981 - Aktenzeichen IV R 39/78

DRsp Nr. 1997/15018

»Ist ein Grundstück, das einem Gesellschafter (Mitunternehmer) einer Personengesellschaft gehört, objektiv geeignet, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen, so ist es Sonderbetriebsvermögen, wenn es der Eigentümer subjektiv dazu bestimmt, dem Betrieb der Personengesellschaft z.B. als Vorratsgelände zu dienen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 5, § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.), eine KG, hatte bis 1974 die Rechtsform einer OHG. Gesellschafter waren der Kläger und Revisionskläger zu 2. (Kläger zu 2.) und seine Ehefrau, die Beigeladene. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung von Textilien. 1966 übertrug die Klägerin zu 1. ihren Betrieb, ausgenommen den Grundbesitz, zu Buchwerten auf eine von ihr und ihren Gesellschaftern beherrschte GmbH; diese führte den Betrieb auf den Grundstücken, die der Klägerin zu 1. und ihren Gesellschaftern gehörten, fort.