I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.), eine KG, hatte bis 1974 die Rechtsform einer OHG. Gesellschafter waren der Kläger und Revisionskläger zu 2. (Kläger zu 2.) und seine Ehefrau, die Beigeladene. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung von Textilien. 1966 übertrug die Klägerin zu 1. ihren Betrieb, ausgenommen den Grundbesitz, zu Buchwerten auf eine von ihr und ihren Gesellschaftern beherrschte GmbH; diese führte den Betrieb auf den Grundstücken, die der Klägerin zu 1. und ihren Gesellschaftern gehörten, fort.
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