BFH vom 19.05.1982
I R 102/79
Normen:
DBA-Schweden Art. 3 Abs. 4, Art. 6, 9; EStG § 20 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 3, 4, § 44 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 5 ; KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 136, 105
BStBl II 1982, 631

BFH - 19.05.1982 (I R 102/79) - DRsp Nr. 1997/15345

BFH, vom 19.05.1982 - Aktenzeichen I R 102/79

DRsp Nr. 1997/15345

»1. Verbürgt sich eine inländische Tochtergesellschaft für eine andere inländische Tochtergesellschaft, ohne für die Übernahme dieses Wagnisses ein Entgelt zu verlangen, überträgt ferner die eine Tochtergesellschaft auf ihre Schwestergesellschaft unentgeltlich ihre Exportabteilung, liegt ein die Kapitalertragsteuerpflicht begründender Zufluß bei der gemeinsamen ausländischen Muttergesellschaft nur insoweit vor, als es durch diese Sachverhalte zu verdeckten Einlagen der ausländischen Muttergesellschaft bei der begünstigten inländischen Tochtergesellschaft gekommen ist. 2. Die einer schwedischen Muttergesellschaft zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttungen ihrer inländischen Tochtergesellschaft gehören zu den Dividenden i.S. des Art. 3 Abs. 4 DBA-Schweden; der inländische Schuldner dieser Kapitalerträge hat Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.«

Normenkette:

DBA-Schweden Art. 3 Abs. 4, Art. 6, 9; EStG § 20 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 3, 4, § 44 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 5 ; KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 Satz 2;