BFH vom 19.08.1982
IV R 64/79
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 474
BStBl II 1983, 7

BFH - 19.08.1982 (IV R 64/79) - DRsp Nr. 1997/15408

BFH, vom 19.08.1982 - Aktenzeichen IV R 64/79

DRsp Nr. 1997/15408

»Die Darbietungen eines Tanz- und Unterhaltungsorchesters stellen eine "künstlerische Tätigkeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar, wenn sie einen bestimmten Qualitätsstandard erreichen. Dabei kommt es in erster Linie auf die bei den Darbietungen sich erweisenden Fähigkeiten der Orchestermitglieder als Musikinterpreten an.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Musikgruppe in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). An ihr waren im Streitjahr 1973 sieben Personen beteiligt.

Die von der Klägerin gespielte Tanz- und Unterhaltungsmusik wurde ausschließlich in eigenen Arrangements dargeboten; vielfach wiesen die Darbietungen auch Improvisationsphasen auf.

Zum Programm der Klägerin gehörten gängige Tanz- und Unterhaltungsmelodien sowie eigene Kompositionen der Orchestermitglieder. Bei größeren Veranstaltungen wurde im Streitjahr außerdem eine etwa 40 Minuten dauernde selbstentwickelte Bühnen-Show mit Tanzelementen und musikalischen Sketchen gebracht.