BFH vom 20.02.1974
I R 127/71
Fundstellen:
BFHE 111, 499
BStBl II 1974, 357

BFH - 20.02.1974 (I R 127/71) - DRsp Nr. 1997/11936

BFH, vom 20.02.1974 - Aktenzeichen I R 127/71

DRsp Nr. 1997/11936

»Betreibt ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Unternehmens den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, so kann von der Unterhaltung zweier Teilbetriebe nur dann die Rede sein, wenn beide Verkehrsarten nicht nur als Geschäftszweige des einheitlichen Unternehmens betrieben werden, sondern auch innerhalb dieses einheitlichen Unternehmens mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind.«

Gründe:

I. Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die seinerzeit geschäftsführenden Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten OHG, die den Güternah- und Güterfernverkehr betrieb. Sie verkauften mit Verträgen vom 5. und 23. Juni 1967 ihre beiden bis dahin im Güterfernverkehr eingesetzten Lastzüge (Buchwert: 1 DM) für 87.500 DM. Gleichzeitig verzichteten sie auf die ihnen erteilten drei Güterfernverkehrsgenehmigungen zugunsten der Käufer. Den Güternahverkehr betrieben sie mit einem im Frühjahr 1967 gebraucht erworbenen - zunächst im Nah- und Fernverkehr eingesetzten, für den Fernverkehr indes von ihnen später als nicht geeignet befundenen - Lastzug gemeinsam weiter, bis der Gesellschafter W O mit dem 31. Dezember 1967 aus der Gesellschaft ausschied, die damit aufgelöst wurde. Das Unternehmen wird unter anderer Firma von dem früheren Gesellschafter U O fortgeführt.