BFH vom 20.02.1979
VIII R 52/77
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 Nr. 2, 4, § 15 Nr. 1, § 19 Abs. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 201
BStBl II 1979, 414

BFH - 20.02.1979 (VIII R 52/77) - DRsp Nr. 1997/14108

BFH, vom 20.02.1979 - Aktenzeichen VIII R 52/77

DRsp Nr. 1997/14108

»Ein selbständiger Apotheker, der als Urlaubsvertreter eines anderen selbständigen Apothekers gegen Entgelt tätig wird, bezieht insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 Nr. 2, 4, § 15 Nr. 1, § 19 Abs. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Apotheke in A. . In den Streitjahren 1971 und 1972 machte er jeweils im Dezember Urlaubsvertretungen in einer Apotheke in W. . Als Entgelt für die Vertretungen erhielt der Kläger 1971 2.950 DM und 1972 3.000 DM, wovon die Lohnsteuerabzugsbeträge einbehalten wurden.

Bei der Veranlagung behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) diese Beträge erklärungsgemäß als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung gelangte es zu der Auffassung, daß die Entgelte den gewerblichen Einkünften des Klägers aus der eigenen Apotheke hinzuzurechnen seien. Dementsprechend berichtigte es die Einkommensteuerbescheide.