I. A ist ... 1944 verstorben. Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft waren seine Ehefrau zu 2/3 und die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 zu 1/3. Der aus der Ehe des A hervorgegangene Sohn B wurde durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen. Er machte alsbald nach dem Erbfall seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Dieser Anspruch war am 21. Juni 1948 bis auf einen Betrag von 323.534 DM ausbezahlt.
Am 29. Mai 1948 verstarb die Ehefrau des A. Sie wurde von 16 Personen beerbt, die am 21. Juni 1948 zum Teil in der damaligen sowjetisch besetzten Zone Deutschland (SBZ) wohnten. Durch weitere Erbfälle und Erbteilsabtretungen hat sich die Erbengemeinschaft auf 21 Personen erweitert.
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