BFH vom 21.07.1976
I R 223/74
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 119, 453
BStBl II 1976, 734

BFH - 21.07.1976 (I R 223/74) - DRsp Nr. 1997/13024

BFH, vom 21.07.1976 - Aktenzeichen I R 223/74

DRsp Nr. 1997/13024

»Die nachträgliche Erhöhung der Gehaltsbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der am Stammkapital der Gesellschaft zu weniger als 50 v.H. beteiligt ist, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn gleichzeitig auch die Gehaltsbezüge eines beherrschenden Gesellschafters erhöht werden. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine einseitige Erhöhung zugunsten des beherrschenden Gesellschafters nach Lage des Falles ohne Mitwirkung des Minderheitsgesellschafters nicht durchsetzbar wäre.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Streitig ist bei den Körperschaftssteuerveranlagungen 1960 und 1961 der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ob rückwirkende Gehaltserhöhungen zugunsten ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind.