I. Streitig war die Abschreibung eines erworbenen Geschäftswerts für den Veranlagungszeitraum 1968.
II. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Das Steuerrecht verbietet in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) laufende Absetzungen auf den aktivierten Geschäftswert und läßt nur den Ansatz des niedrigeren Teilwerts zu. Das für steuerliche Zwecke aufgestellte Verbot laufender Absetzungen auf einen erworbenen Geschäftswert geht den Vorschriften des Handelsrechts vor, die den Ansatz eines Geschäftswerts zwar erlauben, aber seine regelmäßige Abschreibung binnen bestimmter Zeit anordnen (vgl. § 153 Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes - AktG - 1965). Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG läßt keine andere Auslegung zu.
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