BFH vom 21.07.1982
I R 177/77
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 381
BStBl II 1982, 758

BFH - 21.07.1982 (I R 177/77) - DRsp Nr. 1997/15395

BFH, vom 21.07.1982 - Aktenzeichen I R 177/77

DRsp Nr. 1997/15395

»Für ertragsteuerrechtliche Zwecke können die Anschaffungskosten auf einen erworbenen Geschäftswert nicht nach den Grundsätzen des § 153 Abs. 5 Satz 3 AktG 1965 abgeschrieben werden. Es wird daran festgehalten, daß der für einen erworbenen Geschäftswert gezahlte und aktivierte Betrag nur dann abgeschrieben werden kann, wenn sich entweder die Anschaffung als eine Fehlmaßnahme erweist oder wenn der Teilwert des Geschäftswerts unter den seinerzeit gezahlten und noch aktivierten Betrag gesunken ist.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig war die Abschreibung eines erworbenen Geschäftswerts für den Veranlagungszeitraum 1968.

II. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Das Steuerrecht verbietet in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) laufende Absetzungen auf den aktivierten Geschäftswert und läßt nur den Ansatz des niedrigeren Teilwerts zu. Das für steuerliche Zwecke aufgestellte Verbot laufender Absetzungen auf einen erworbenen Geschäftswert geht den Vorschriften des Handelsrechts vor, die den Ansatz eines Geschäftswerts zwar erlauben, aber seine regelmäßige Abschreibung binnen bestimmter Zeit anordnen (vgl. § 153 Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes - AktG - 1965). Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG läßt keine andere Auslegung zu.