BFH vom 21.11.1973
I R 252/71
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 83
BStBl II 1974, 314

BFH - 21.11.1973 (I R 252/71) - DRsp Nr. 1997/11905

BFH, vom 21.11.1973 - Aktenzeichen I R 252/71

DRsp Nr. 1997/11905

»Ging ein Gewerbetreibender vor Außerkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. von der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 5 EStG) zur Gewinnermittlung durch Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) über, braucht er im Jahr des Übergangs die im Grund und Boden ruhenden stillen Reserven nicht zu versteuern.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Verpächterin einer Gastwirtschaft, die sie bis 1966 selbst betrieben hatte. Anläßlich der Verpachtung wurde keine Betriebsaufgabe erklärt. Die Klägerin ermittelte den Gewinn zunächst weiterhin nach § 5 EStG. Am 1. Januar 1968 ging sie zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG über. Sie erklärte für 1968 einen gewerblichen Verlust von 1.710 DM. Andererseits nahm sie wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart eine Hinzurechnung von 180 DM vor.

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erhöhte die Hinzurechnung um 15.970 DM und veranlagte die Klägerin für 1968 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von 14.440 DM. Der Erhöhungsbetrag ist die Differenz zwischen dem Teilwert (25.870 DM) und dem Buchwert (9.900 DM) des Grund und Bodens des Gaststättengrundstücks zu Beginn der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.