I. Die Klägerin - eine Evangelische Landeskirche - hatte 1964 ein Grundstück gekauft, das mit einem bisher als Erholungsheim verwendeten Gebäude bebaut war. Sie beanspruchte Grunderwerbsteuerfreiheit, weil ein Grundstückserwerb im öffentlichen Interesse im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a - c des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940 in der Fassung des Baden-Württembergischen Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 5. Mai 1964 (Gesetzblatt Baden-Württemberg 1964 S. 255) vorliege. Das Grundstück werde als Jugendheim sowohl für Zwecke der Erziehung wie auch unmittelbar für gemeinnützige und kirchliche Zwecke verwendet werden; eine entsprechende Satzung werde noch ergehen. Die Jugendarbeit werde erfolgen in Form von a) Erholungsmaßnahmen für Jugendliche bei jeweils 14tägigem Erholungsaufenthalt,
b) von Jugend- und Mädchenfreizeiten und
c) von Wochenend- und JugendleiterLehrgängen.
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