BFH vom 21.12.1972
IV R 194/69
Fundstellen:
BFHE 108, 495
BStBl II 1973, 389

BFH - 21.12.1972 (IV R 194/69) - DRsp Nr. 1997/11454

BFH, vom 21.12.1972 - Aktenzeichen IV R 194/69

DRsp Nr. 1997/11454

»Ebenso wie die vereinbarte Rückbeziehung des Eintritts oder Austritts des Gesellschafters einer Personengesellschaft in der Regel steuerlich nicht anerkannt wird, sind auch am Ende des Wirtschaftsjahres getroffene, von der bisherigen Regelung abweichende Vereinbarungen über die Verteilung des Gewinns des ablaufenden Jahres steuerlich ohne Wirkung. Das gilt auch, wenn im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages mit einem ausscheidenden Gesellschafter vereinbart wird, daß er vom laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres einen geringeren Anteil erhalten soll, als ihm nach dem Gesellschaftsvertrag an sich zusteht.«

Gründe:

I. Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 1962 und 1963

1. ob die Kläger als Erben des am 24. Juni 1962 verstorbenen Gesellschafters der OHG bis zum Abschluß des Auseinandersetzungsvertrags mit dem überlebenden Gesellschafter am 28. Juni 1963 Mitunternehmer der Gesellschafter waren, und wenn ja

2. in welcher Höhe die ihnen vom überlebenden Gesellschafter bezahlte Abfindungssumme auf ihren Anteil am laufenden Gewinn für die Streitjahre entfällt.