I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1965 und 1966, ob nach Betriebsveräußerung Rückstellungen für aus dem veräußerten Betrieb stammende Verpflichtungen zulässig sind.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb auf eigenem Grundstück ein Handelsgeschäft. Er veräußerte mit notariellem Vertrag vom 21. August 1964 das Handelsgeschäft mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen mit Wirkung vom 30. September 1964. Von der Veräußerung waren ausgenommen das Betriebsgrundstück, die Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der am 30. September 1964 vorhandene Warenbestand, den der Kläger dem Erwerber kommissionsweise zum Verkauf überließ. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1964 veräußerte der Kläger das Betriebsgrundstück an einen Dritten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bemaß die Einkommensteuer für den Veräußerungsgewinn bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 nach dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs 2 Nr 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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