BFH vom 22.04.1971
I R 114/70
Fundstellen:
BFHE 102, 268
BStBl II 1971, 600

BFH - 22.04.1971 (I R 114/70) - DRsp Nr. 1997/10582

BFH, vom 22.04.1971 - Aktenzeichen I R 114/70

DRsp Nr. 1997/10582

»Leistungen einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter, die auf Grund eines Vertrages bewirkt werden, stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wenn und soweit die Gesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vertrag mit einem Nichtgesellschafter nicht geschlossen hätte. Diese Voraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht auf den Zeitpunkt der später liegenden Leistungen zu prüfen.«

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, wurde im Zuge einer Betriebsaufspaltung von den Gesellschaftern einer OHG gegründet. Diese OHG beteiligte sich außerdem ab 1. Oktober 1959 an der Steuerpflichtigen als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 180.000 DM. Die vereinbarte Gewinnbeteiligung der OHG in ihrer Eigenschaft als stille Gesellschafterin beträgt 3/4 des Jahresgewinns der Steuerpflichtigen, für dessen Berechnung die Steuerbilanz maßgebend ist. Am Verlust ist die stille Gesellschafterin nicht beteiligt.