BFH vom 22.05.1975
IV R 193/71
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 328
BStBl II 1975, 804

BFH - 22.05.1975 (IV R 193/71) - DRsp Nr. 1997/12571

BFH, vom 22.05.1975 - Aktenzeichen IV R 193/71

DRsp Nr. 1997/12571

»Erwirbt eine KG von einem Gesellschafter oder einer einem Gesellschafter nahestehenden Person entgeltlich eine Darlehnsforderung, so wird diese, obwohl sie zivilrechtlich Gesamthandsvermögen der KG wird, einkommensteuerrechtlich nicht Betriebsvermögen der KG, wenn ein betrieblicher Anlaß für den Erwerb der Forderung fehlt, d.h. wenn es nach Lage des Falles als ausgeschlossen angesehen werden kann, daß die KG die Forderung auch von einem Fremden erworben hätte.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1968, ob Darlehnsforderungen, die eine KG von Familienangehörigen eines ihrer Gesellschafter entgeltlich erworben hat, Betriebsvermögen der KG geworden sind und deshalb ihr Ausfall den Gewinn der KG mindert. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH && Co. KG, erstellt Elektroanlagen. Gesellschafter der Klägerin waren bei der Gründung (1. Januar 1966)

a) die EM GmbH als Komplementärin mit einer Gesellschaftereinlage von 20.000 DM,

b) Frau L als Kommanditistin mit einer Gesellschaftereinlage von 30.000 DM und

c) Frau AS als Kommanditistin mit einer Gesellschaftereinlage von 15.000 DM.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1968 trat Frau TS als weitere Kommanditistin mit einer Einlage von 15.000 DM ein.