BFH vom 22.05.1984
VIII R 35/84
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 243

BFH - 22.05.1984 (VIII R 35/84) - DRsp Nr. 1997/16118

BFH, vom 22.05.1984 - Aktenzeichen VIII R 35/84

DRsp Nr. 1997/16118

»1. Die Verwandlung von Darlehen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Eigenkapital hält nur so lange an, als ein Gesellschafter Inhaber des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens ist. 2. Zinsen für ein Darlehen, das ein Kind des Gesellschafters einer Personengesellschaft dieser Gesellschaft gewährt ohne Leistung von Sicherheiten durch die Gesellschaft und mit der Verpflichtung des Kindes, die Darlehensforderung zur Sicherung von Krediten der Gesellschaft sicherungshalber abzutreten, sind Betriebsausgaben, wenn das Kind in einen zwischen dem Vater und der Gesellschaft bereits bestehenden Darlehensvertrag eintritt.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, an der in den Streitjahren (1969 bis 1972) die Komplementäre A und B sowie die Kommanditistin K beteiligt waren. Die drei Gesellschafter hatten die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1980 unkündbar vereinbart. In der Zeit nach den Streitjahren heiratete K den Gesellschafter A. A ist verstorben. Er wurde von seinem Sohn B beerbt.

Die Klägerin führte für ihre Gesellschafter zwei Konten, ein Kapitalkonto I als Festkonto und ein bewegliches Konto, das sog. Kapitalkonto II. Auf dem Kapitalkonto I standen in den Streitjahren

für A 103.000 DM,

für B 65.000 DM und

für K 72.000 DM.