BFH vom 22.06.1977
I R 171/74
Normen:
AO § 146a; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 123, 321
BStBl II 1978, 33

BFH - 22.06.1977 (I R 171/74) - DRsp Nr. 1997/13560

BFH, vom 22.06.1977 - Aktenzeichen I R 171/74

DRsp Nr. 1997/13560

»1. Die verhältnismäßig lange Dauer eines Einspruchsverfahrens (6 Jahre) führt für sich allein nicht dazu, daß das Finanzamt gehindert wäre, die in den angefochtenen Steuerbescheiden festgesetzten Steuern geltend zu machen. 2. Werden nicht mehr tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die auf 10 Jahre befristete Pensionsbezüge erhalten, kurz vor Ablauf der Frist gleiche Pensionszahlungen auf Lebenszeit zugesagt, sind die nach Ablauf der Frist weitergezahlten Versorgungsbezüge verdeckte Gewinnausschüttungen, sofern sie nicht aus sozialen Gründen gerechtfertigt sind. 3. Die als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehenden Pensionszahlungen verlieren ihre Eigenschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen nicht dadurch, daß der Berechtigte inzwischen seiner GmbH-Beteiligung an einen Dritten abgetreten hat.«

Normenkette:

AO § 146a; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;