BFH vom 22.07.1975
VIII R 64/70
Normen:
AO § 215 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 455
BStBl II 1975, 866

BFH - 22.07.1975 (VIII R 64/70) - DRsp Nr. 1997/12609

BFH, vom 22.07.1975 - Aktenzeichen VIII R 64/70

DRsp Nr. 1997/12609

»Setzt das Betriebsfinanzamt bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nach § 215 AO den Veräußerungsgewinn für einen Kommanditanteil niedriger fest, weil es der Meinung ist, daß dieser Teil des Veräußerungsgewinnes der Versorgung des Veräußerers diene, der erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen sei, so bindet dies das Wohnsitzfinanzamt nicht. Dieses hat selbst zu prüfen, ob die Zahlungen als nachträgliche gewerbliche Einkünfte oder als Darlehnsrückzahlungen zugeflossen sind.«

Normenkette:

AO § 215 Abs. 2 ;

I. Streitig ist, ob eine Zahlung von 30.000 DM als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.