BFH vom 22.09.1976
IV R 20/76
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 204
BStBl II 1977, 31

BFH - 22.09.1976 (IV R 20/76) - DRsp Nr. 1997/13078

BFH, vom 22.09.1976 - Aktenzeichen IV R 20/76

DRsp Nr. 1997/13078

»1. Ein Arzt mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, der daneben selbständig laufend ärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand der von ihm untersuchten Personen für Versicherungen und Gerichte erstellt, übt damit eine nach EStG § 34 Abs. 4 nicht begünstigte typische praktische Berufstätigkeit i.S. des EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 auch dann aus, wenn er keine eigene eingerichtete Arztpraxis besitzt. 2. Ein Arzt mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, der daneben in selbständiger Arbeit aus besonderem Anlaß nach wissenschaftlicher Methode einzelne medizinische Gutachten auf seinem Fachgebiet verfaßt, kann für die dafür bezogenen Einkünfte - ebenso wie bei anderen wissenschaftlichen Arbeiten - die Tarifvergünstigung des EStG § 34 Abs. 4 beanspruchen.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4 ;