I. Die Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war in den Streitjahren (1969 und 1971) als Regierungsdirektor tätig. Die Klägerin verfaßte als freie Mitarbeiterin mehrerer (Zeitschriften-und Zeitungs-)Verlage Artikel über ihre Reisen in das In- und Ausland. Als Einkünfte aus der Tätigkeit der Klägerin wurden erklärt:
1966 - 1.545 DM
1967 - 2.169 DM
1968 - 1.792 DM
1969 - 3.700 DM
1970 + 429 DM
1971 - 5.495 DM.
Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah die Tätigkeit der Klägerin bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1965 bis 1968 als selbständige Arbeit (§ 18 EStG) an. Demgemäß wurden die von der Klägerin erzielten Gewinne und Verluste berücksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre ließ das FA die erklärten Verluste dagegen nicht mehr zum Abzug zu, weil die Tätigkeit der Klägerin als Liebhaberei zu betrachten sei.
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