BFH vom 22.11.1979
IV R 88/76
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 269
BStBl II 1980, 152

BFH - 22.11.1979 (IV R 88/76) - DRsp Nr. 1997/14380

BFH, vom 22.11.1979 - Aktenzeichen IV R 88/76

DRsp Nr. 1997/14380

»Die Tätigkeit einer "Reisejournalistin" ist jedenfalls nicht deshalb als Liebhaberei anzusehen, weil sie in vier aufeinanderfolgenden Jahren nur Verluste erzielt hat.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war in den Streitjahren (1969 und 1971) als Regierungsdirektor tätig. Die Klägerin verfaßte als freie Mitarbeiterin mehrerer (Zeitschriften-und Zeitungs-)Verlage Artikel über ihre Reisen in das In- und Ausland. Als Einkünfte aus der Tätigkeit der Klägerin wurden erklärt:

1966 - 1.545 DM

1967 - 2.169 DM

1968 - 1.792 DM

1969 - 3.700 DM

1970 + 429 DM

1971 - 5.495 DM.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah die Tätigkeit der Klägerin bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1965 bis 1968 als selbständige Arbeit (§ 18 EStG) an. Demgemäß wurden die von der Klägerin erzielten Gewinne und Verluste berücksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre ließ das FA die erklärten Verluste dagegen nicht mehr zum Abzug zu, weil die Tätigkeit der Klägerin als Liebhaberei zu betrachten sei.