BFH vom 23.01.1980
I R 33/77
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1, § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 173
BStBl II 1980, 356

BFH - 23.01.1980 (I R 33/77) - DRsp Nr. 1997/14484

BFH, vom 23.01.1980 - Aktenzeichen I R 33/77

DRsp Nr. 1997/14484

»Überläßt bei schon bestehender Betriebsaufspaltung in eine Besitzpersonengesellschaft und eine Betriebs-GmbH ein an beiden Gesellschaften beteiligter Gesellschafter seine nach Begründung der Betriebsaufspaltung gemachten Erfindungen unmittelbar der Betriebs-GmbH zur Auswertung, gehören die von der GmbH dem Gesellschafter gezahlten Lizenzgebühren nicht zum Gewerbeertrag der Besitzgesellschaft.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1, § 7 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Besitz-OHG die Lizenzgebühren, die ihr Gesellschafter von der Betriebs-GmbH erhalten hat, der Gewerbesteuer unterwerfen muß.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine OHG- stellte bis Juli 1949 ...material her und nutzte hierfür Patente ihres Gesellschafters W. 1949 wurde die F. GmbH gegründet. Sie übernahm die Fertigung der bisher von der Klägerin hergestellten Gegenstände. Die Klägerin vermietete Fabrikgrundstück und Maschinen an die GmbH. W ist an der Klägerin (Besitzgesellschaft) mit 66,7 v.H. und an der GmbH (Betriebsgesellschaft) unmittelbar mit 60 v.H. beteiligt. W ist Geschäftsführer beider Gesellschaften. Er erlangte nach der Betriebsaufspaltung (1949) Patente für eigene Erfindungen und Schutzrechte, die er der Betriebsgesellschaft und auch anderen Unternehmen gegen Entgelt (Lizenzgebühren) zur Nutzung überließ.