BFH vom 23.04.1975
I R 234/74
Normen:
AO § 215, § 218 ; EStG § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 488
BStBl II 1975, 603

BFH - 23.04.1975 (I R 234/74) - DRsp Nr. 1997/12494

BFH, vom 23.04.1975 - Aktenzeichen I R 234/74

DRsp Nr. 1997/12494

»Mehrgewinnanteile, die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zustehen, sind grundsätzlich nicht im Jahr des Zufließens, sondern in dem Jahr, auf das sie entfallen, und nur aufgrund der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der Gesellschaft für dieses Jahr zu versteuern.«

Normenkette:

AO § 215, § 218 ; EStG § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) war an einer OHG beteiligt. Die Gewinne der Gesellschaft wurden vom zuständigen Finanzamt (FA) S. einheitlich und gesondert festgestellt. Die endgültigen Feststellungsbescheide 1948/II bis 1958 wurden unanfechtbar, die Feststellungsbescheide 1959 und 1960 ergingen vorläufig.

Nach einem außergerichtlichen Vergleich, durch den ein Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern erledigt wurde, erhielt die Ehefrau des Klägers folgende Mehrgewinnanteile, die ihr im Jahr 1967 ausbezahlt wurden: Mehrgewinnanteile 1948/II bis 1958 78.823,60 DM

Mehrgewinnanteil 1959 36.849,00 DM

Mehrgewinnanteil 1960 78.595,00 DM.

Das FA S. übernahm die geänderte Gewinnverteilung in die endgültigen Gewinnfeststellungsbescheide 1959 und 1960. Die Gewinnfeststellungsbescheide 1948/II bis 1958 blieben infolge der Verjährung unverändert.