BFH vom 23.06.1977
IV R 81/73
Normen:
EStG § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 505
BStBl II 1977, 721

BFH - 23.06.1977 (IV R 81/73) - DRsp Nr. 1997/13455

BFH, vom 23.06.1977 - Aktenzeichen IV R 81/73

DRsp Nr. 1997/13455

»Eine Personengesellschaft, die ein Grundstück erwirbt, um darauf zur Vermietung oder Verpachtung bestimmte Industrie- oder Gewerbebauten zu errichten und damit einen Gewerbebetrieb zu betreiben, erzielt grundsätzlich keinen tarifbegünstigten Betriebsaufgabengewinn, sondern einen laufenden gewerblichen Gewinn, wenn sie etwa zwei Jahre später nach Scheitern des Projekts das Grundstück parzelliert, teilweise erschließt und die Parzellen an verschiedene Erwerber veräußert.«

Normenkette:

EStG § 16 ;

I. Streitig ist, ob eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die ein großes Grundstück zum Zwecke der Bebauung und Vermietung für gewerbliche Zwecke erworben hatte, mit der Aufgabe der Bebauungsabsicht ihren Betrieb aufgegeben hat und der Gewinn aus der folgenden Parzellierung und Veräußerung des Grundstücks deshalb als tarifbegünstigter Betriebsaufgabegewinn zu beurteilen ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR).

Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 30. September 1964 erwarb die Klägerin ein Industriegelände.