I. Streitig ist, ob eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die ein großes Grundstück zum Zwecke der Bebauung und Vermietung für gewerbliche Zwecke erworben hatte, mit der Aufgabe der Bebauungsabsicht ihren Betrieb aufgegeben hat und der Gewinn aus der folgenden Parzellierung und Veräußerung des Grundstücks deshalb als tarifbegünstigter Betriebsaufgabegewinn zu beurteilen ist.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR).
Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 30. September 1964 erwarb die Klägerin ein Industriegelände.
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