BFH vom 23.06.1981
VIII R 102/80
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 134, 541
BStBl II 1982, 245

BFH - 23.06.1981 (VIII R 102/80) - DRsp Nr. 1997/15163

BFH, vom 23.06.1981 - Aktenzeichen VIII R 102/80

DRsp Nr. 1997/15163

»Führt die Kapitalgesellschaft für ihre Gesellschafter, die bei ihr angestellt sind, Verrechnungskonten, von denen sie nach Einbuchung der Gehälter Auszahlungen für private Zwecke der Gesellschafter vornimmt, so liegen in Höhe der die Gehaltsbuchungen übersteigenden Sollbuchungen auf den Verrechnungskonten Kreditgewährungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter vor. Einkünfte aus Kapitalvermögen der Gesellschafter in Form verdeckter Gewinnausschüttungen kommen nur insoweit in Betracht, als der Kredit zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zins gewährt wird.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;