BFH vom 23.06.1981
VIII R 138/80
Normen:
EStG § 16, § 34 ; UmwStG (1969) § 22 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 551
BStBl II 1982, 622

BFH - 23.06.1981 (VIII R 138/80) - DRsp Nr. 1997/15338

BFH, vom 23.06.1981 - Aktenzeichen VIII R 138/80

DRsp Nr. 1997/15338

»Wird ein Einzelunternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven in eine OHG eingebracht, ist der Tatbestand des § 22 Abs. 1 UmwStG 1969 auch dann erfüllt, wenn die Einlage zum Teil für Rechnung des Einbringenden und zum Teil für Rechnung eines Mitgesellschafters bewirkt wird, der dem Einlegenden zum Ausgleich dafür einen Betrag in Geld zahlt.«

Normenkette:

EStG § 16, § 34 ; UmwStG (1969) § 22 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Alleininhaber der "H & Co.". Er schloß mit seinem Prokuristen W einen Gesellschaftsvertrag und nahm ihn mit Wirkung ab 3. Januar 1972 als Gesellschafter in sein Unternehmen auf, "so daß die Firma sich von dem vorerwähnten Tage ab in eine OHG verwandelte" (§ 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. Ziff.1 des Nachtrags zum Gesellschaftsvertrag). Die Gesellschafter sollten je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt sein. W war verpflichtet, eine Einlage von 150.000 DM zu leisten, die der Kläger entnehmen durfte. 100.000 DM waren sofort, 50.000 DM in drei Jahresraten zu zahlen.