I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Alleininhaber der "H & Co.". Er schloß mit seinem Prokuristen W einen Gesellschaftsvertrag und nahm ihn mit Wirkung ab 3. Januar 1972 als Gesellschafter in sein Unternehmen auf, "so daß die Firma sich von dem vorerwähnten Tage ab in eine OHG verwandelte" (§ 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. Ziff.1 des Nachtrags zum Gesellschaftsvertrag). Die Gesellschafter sollten je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt sein. W war verpflichtet, eine Einlage von 150.000 DM zu leisten, die der Kläger entnehmen durfte. 100.000 DM waren sofort, 50.000 DM in drei Jahresraten zu zahlen.
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