BFH vom 23.07.1974
VI R 116/72
Normen:
EStG § 19 Abs. 3, § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 40
BStBl II 1974, 680

BFH - 23.07.1974 (VI R 116/72) - DRsp Nr. 1997/12129

BFH, vom 23.07.1974 - Aktenzeichen VI R 116/72

DRsp Nr. 1997/12129

»Wird der Anspruch auf ein laufendes Ruhegeld nach Eintritt des Versorgungsfalles aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, kapitalisiert, so ist § 34 Abs. 3 EStG anzuwenden. Die Abfindungssumme kann auf die dem Jahr der Abfindung folgenden Veranlagungszeiträume verteilt werden. Dabei ist der Versorgungsfreibetrag des § 19 Abs. 3 EStG nur für das Jahr des Zuflusses zu gewähren.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 3, § 34 Abs. 3 ;

Gründe: