BFH - 23.07.1974 (VI R 116/72) - DRsp Nr. 1997/12129
BFH, vom 23.07.1974 - Aktenzeichen VI R 116/72
DRsp Nr. 1997/12129
»Wird der Anspruch auf ein laufendes Ruhegeld nach Eintritt des Versorgungsfalles aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, kapitalisiert, so ist § 34 Abs. 3EStG anzuwenden. Die Abfindungssumme kann auf die dem Jahr der Abfindung folgenden Veranlagungszeiträume verteilt werden. Dabei ist der Versorgungsfreibetrag des § 19 Abs. 3EStG nur für das Jahr des Zuflusses zu gewähren.«
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