I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1970 Hauptgesellschafter einer KG, die den Großhandel mit Lebensmitteln betrieb (im folgenden X-KG). Gemeinsam mit dieser Gesellschaft gründete er eine Beteiligungs-GmbH (im folgenden A-GmbH). Außerdem war er an einer anderen GmbH beteiligt, die gleichfalls im Lebensmittelgroßhandel tätig war (im folgenden B-GmbH). Zum 1. Oktober 1969 riefen die A-GmbH und die B-GmbH eine GmbH & Co. KG ins Leben, die einen Verbrauchermarkt betreiben sollte (im folgenden Y-KG). Komplementärin wurde eine weitere GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger war (im folgenden C-GmbH). Es bestanden folgende Beteiligungsverhältnisse:
X-KG: 80 v.H. Kläger, 20 v.H. Mutter des Klägers A-GmbH: 10 v.H. Kläger, 90 v.H. X-KG B-GmbH: 24 v.H. Kläger, 26 v.H. minderjährige Kinder des Klägers, 50 v.H. fremde Gesellschafter C-GmbH: 100 v.H. Kläger Y-KG: 49 v.H. A-GmbH, 49 v.H. B-GmbH, 2 v.H. C-GmbH.
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