BFH vom 23.09.1970
I R 116/66
Fundstellen:
BFHE 100, 364
BStBl II 1971, 64

BFH - 23.09.1970 (I R 116/66) - DRsp Nr. 1997/10308

BFH, vom 23.09.1970 - Aktenzeichen I R 116/66

DRsp Nr. 1997/10308

»1. Die Voraussetzung einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und dem sie beherrschenden Gesellschafter, wie sie die Rechtsprechung fordert, ist durch eine Vertragsbestimmung, daß der von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter zu zahlende Pachtzins an der oberen Grenze des Angemessenen liegen soll, nicht erfüllt. 2. Zur Wirkung einer Steuerklausel.«

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, wurde im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gegründet. Sie führt den Geschäftsbetrieb einer OHG fort, die ihr die Betriebsgrundstücke und die Einrichtung verpachtet hat. Die Gesellschafter der Steuerpflichtigen sind zugleich die Gesellschafter der OHG. Anläßlich einer Betriebsprüfung im Jahre 1960 wurde festgestellt, daß die Steuerpflichtige an die OHG im Streitjahr 1958 zunächst nur die folgenden Pachtzinsen gezahlt und gebucht hatte:

am 31. März 1958 22.500 DM

am 30. Juni 1958 7.500 DM

am 31. Juli 1958 7.500 DM

am 30. September 1958 15.000 DM

am 31. Dezember 1958 15.000 DM

---------

insgesamt 82.500 DM.

Unter dem 31. Dezember 1958 wurden dann die folgenden Beträge nachgebucht:

60.000 DM 232.790 DM 225.377 DM ---------- insgesamt 518.167 DM.

Diesen Nachbuchungen lag ein schriftlicher Vertrag zwischen der Steuerpflichtigen und der OHG vom 12. Dezember 1958 zugrunde, nach dem sich der Pachtzins zusammensetzt: