BFH vom 23.10.1975
VIII R 60/70
Normen:
EStG § 15 § 18 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 360
BStBl II 1976, 152

BFH - 23.10.1975 (VIII R 60/70) - DRsp Nr. 1997/12700

BFH, vom 23.10.1975 - Aktenzeichen VIII R 60/70

DRsp Nr. 1997/12700

»1. Kauft ein Architekt in Veräußerungsabsicht Grundstücke und verkauft er sie nach Vorbereitung der Bebauung durch Erwirkung von Vorbescheiden der Baubehörde sowie nach Parzellierung in Einzelparzellen mit Hilfe von Maklern gewinnbringend unter sogenannter Architektenbindung, so erzielt er aus den Grundstücksgeschäften Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 2. Anschaffungen und Veräußerungen von Grundstücken auf eigenes Risiko des Architekten zwecks Gewinnung von Architektenaufträgen gehören nicht zum Berufsbild des Architekten. Ob ein einzelnes Grundstücksgeschäft Ausfluß einer freiberuflichen Tätigkeit ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. 3. Werden derartige Grundstücksverkäufe und die in dieser Weise erlangten Architektenaufträge jeweils in getrennten Verträgen vereinbart und durchgeführt, so liegt eine sogenannte gemischte Tätigkeit, die eine Trennung der aus den Grundstücksgeschäften und aus den Architektenleistungen erzielten Gewinne ausschließt, im allgemeinen nicht vor.«

Normenkette:

EStG § 15 § 18 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 ;

Gründe: