BFH vom 24.01.1973
I R 156/71
Normen:
HGB § 474 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 111
BStBl II 1973, 219

BFH - 24.01.1973 (I R 156/71) - DRsp Nr. 1997/11376

BFH, vom 24.01.1973 - Aktenzeichen I R 156/71

DRsp Nr. 1997/11376

»Veräußert eine Partenreederei ihr einziges Schiff und löst sie sich danach auf (§ 506 Abs. 1 Satz 2 HGB), liegt eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs vor. Der Veräußerungsgewinn unterliegt dem ermäßigten Steuersatz auch soweit er auf Mitreeder entfällt, die anderweitig im Reedereiwesen tätig sind.«

Normenkette:

HGB § 474 ;

Gründe:

I. Die drei Kläger und Revisionsbeklagten waren Mitreeder der Partenreederei MS ... . Weitere Mitreeder waren eine GmbH und Co. KG und eine GmbH. Außerdem waren die Kläger an der Firma A (im folgenden A-Gesellschaft) beteiligt, die ebenfalls das Reedereigeschäft betrieb. Die Partenreederei veräußerte ihr einziges Schiff am 1. Juni 1967 und löste sich danach auf. Der Buchgewinn aus der Veräußerung des Schiffes betrug 956.767 DM und verteilte sich zu 151.677 DM auf den Kläger zu 1., zu 140.010 DM auf den Kläger zu 2. und zu 97.229 DM auf den Kläger zu 3. .