BFH vom 24.01.1985
IV R 155/83
Normen:
EStG § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ; EStG § 13a Abs. 6 ; EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 255

BFH - 24.01.1985 (IV R 155/83) - DRsp Nr. 1997/16123

BFH, vom 24.01.1985 - Aktenzeichen IV R 155/83

DRsp Nr. 1997/16123

»Für den Ansatz von Korrektivposten, die beim Übergang von der Einnahmenüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich sind, kommt es nur darauf an, ob der Gewinn vor dem Übergang zum Bestandsvergleich tatsächlich durch Gegenüberstellung der Ist-Einnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt wurde. Das gilt auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschußrechnung für den Weinbau nach § 13a Abs. 6 Nr. 1 EStG a.F., die nach dem System des EStG und der EStDV formal zur Durchschnittsgewinnermittlung des § 13a gehört.«

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ; EStG § 13a Abs. 6 ; EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ;

Gründe: