BFH vom 24.02.1994
IV R 8/93; IV R 9/93
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 466
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - 24.02.1994 (IV R 8/93; IV R 9/93) - DRsp Nr. 1997/16430

BFH, vom 24.02.1994 - Aktenzeichen IV R 8/93; IV R 9/93

DRsp Nr. 1997/16430

»Zwei Personen, die über je 50 v.H. der Stimmen in der Besitzgemeinschaft verfügen, sind auch dann in der Lage, ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen im Besitz- und im Betriebsunternehmen durchzusetzen, wenn sie an der Betriebs-GmbH zu 98 v.H. und 2 v.H. beteiligt sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb ursprünglich als Einzelunternehmer einen Betrieb für Herstellung, Verarbeitung und Vertneb von ...-teilen. Dieses Unternehmen brachte er im Jahre 1979 in eine GmbH ein, an der neben ihm auch seine Ehefrau, die Klägerin, beteiligt war Die Stammeinlage des Klägers betrug 49 000 DM, die der Klägerin 1000 DM. Zum Geschäftsführer wurde der Kläger bestellt. Er war von der Beschränkung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit. Nach § 7 des Gesellschaffsvertrags werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. ZurBestellung undAbberufung von Geschäftsführern ist eine Dreiviertelmehrheit enforderlich. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen, wobei je 1000 DM Anteile eine Stimme gewähren. Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen.