BFH vom 24.03.1983
IV R 138/80
Normen:
EStG § 5 Abs. 2 ; FGO § 96 ; UmwStG (1969) § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 361
BStBl II 1984, 233

BFH - 24.03.1983 (IV R 138/80) - DRsp Nr. 1997/15874

BFH, vom 24.03.1983 - Aktenzeichen IV R 138/80

DRsp Nr. 1997/15874

»1. Wird das Betriebsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, so ist über die Höhe des Einbringungsgewinns im Gewinnfeststellungsverfahren der Personenhandelsgesellschaft zu befinden. 2. Im Falle des § 17 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1969 kann im Besteuerungsverfahren des Einbringenden geprüft werden, wie hoch der Teilwert des eingebrachten Betriebsvermögens ist. 3. Bei der Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens ist in diesem Falle auch ein originärer Geschäftswert zu berücksichtigen. 4. Aus einer zeitnahen Veräußerung aller Geschäftsanteile der im Wege der Umwandlung entstandenen GmbH können Rückschlüsse auf den Teilwert des eingebrachten Betriebsvermögens gezogen werden. 5. Ein anläßlich einer Unternehmensveräußerung eingegangenes Wettbewerbsverbot hat keine selbständige Bedeutung, wenn es lediglich den Erfolg der Unternehmensübertragung sicherstellen soll; das erlangte Entgelt stellt eine Gegenleistung für das veräußerte Unternehmen dar.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2 ; FGO § 96 ; UmwStG (1969) § 17 ;

Gründe: