BFH vom 24.04.1980
IV R 68/77
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 70
BStBl II 1980, 658

BFH - 24.04.1980 (IV R 68/77) - DRsp Nr. 1997/14627

BFH, vom 24.04.1980 - Aktenzeichen IV R 68/77

DRsp Nr. 1997/14627

»Eine GmbH & Co. KG ist nach Einstellung ihrer werbenden Tätigkeit während der Liquidation nicht gewerbesteuerpflichtig (Abweichung von Abschn. 22 Abs. 1 und 4 GewStR).«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die klagende GmbH & Co. KG (Klägerin und Revisionsbeklagte -Klägerin-) betrieb seit 1971 die Binnenschiffahrt. An ihr waren im Streitjahr 1974 die X-GmbH als Komplementärin sowie 146 Kommanditisten beteiligt. Nachdem die Klägerin ihre Schiffe verkauft hatte, beschloß die Gesellschafterversammlung 1973 die Liquidation der KG. Zum Liquidator bestimmte die Versammlung die Y-GmbH. Die Klägerin stellte mit diesem Tage ihre werbende Tätigkeit ein. Die Liquidation war im Streitjahr noch nicht beendet.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erließ gegen die Klägerin auch für das Jahr 1974 einen Gewerbesteuermeßbescheid und einen Gewerbesteuerbescheid. Er vertrat die Auffassung, daß die Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG nicht schon mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit, sondern erst mit der Verteilung des Vermögens ende (Abschn.22 Abs. 1 und 4 der Gewerbesteuer-Richtlinien -GewStR-).

Die Klage hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer gleichliegenden anderen Sache ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 445 (EFG 1977, 445) veröffentlicht.