I. Die klagende GmbH & Co. KG (Klägerin und Revisionsbeklagte -Klägerin-) betrieb seit 1971 die Binnenschiffahrt. An ihr waren im Streitjahr 1974 die X-GmbH als Komplementärin sowie 146 Kommanditisten beteiligt. Nachdem die Klägerin ihre Schiffe verkauft hatte, beschloß die Gesellschafterversammlung 1973 die Liquidation der KG. Zum Liquidator bestimmte die Versammlung die Y-GmbH. Die Klägerin stellte mit diesem Tage ihre werbende Tätigkeit ein. Die Liquidation war im Streitjahr noch nicht beendet.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erließ gegen die Klägerin auch für das Jahr 1974 einen Gewerbesteuermeßbescheid und einen Gewerbesteuerbescheid. Er vertrat die Auffassung, daß die Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG nicht schon mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit, sondern erst mit der Verteilung des Vermögens ende (Abschn.22 Abs. 1 und 4 der Gewerbesteuer-Richtlinien -GewStR-).
Die Klage hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer gleichliegenden anderen Sache ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S.
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