BFH vom 24.06.1976
IV R 199/72
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 425
BStBl II 1976, 670

BFH - 24.06.1976 (IV R 199/72) - DRsp Nr. 1997/12992

BFH, vom 24.06.1976 - Aktenzeichen IV R 199/72

DRsp Nr. 1997/12992

»Zur Frage, ob eine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe vorliegt, wenn ein Küstenschiffer sein einziges Schiff zum Abwracken veräußert und kurz darauf zusammen mit seinem Sohn in der Rechtsform einer Personengesellschaft ein größeres Schiff zum Betrieb der Hochseeschiffahrt ("Kleine Fahrt") erwirbt.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe vorliegt, wenn ein Küstenschiffer sein einziges Schiff zum Abwracken veräußert und kurz darauf zusammen mit seinem Sohn in der Rechtsform einer Personengesellschaft ein größeres Schiff zum Betrieb der Hochseeschiffahrt ("Kleine Fahrt") erwirbt. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist 1909 geboren. Er besitzt das Zeugnis über die Befähigung zum Seeschiffer auf Küstenfahrt (sogenanntes Befähigungszeugnis A 1). Der Kläger war Eigentümer des 82 BRT großen Küstenmotorschiffs "X". Er betrieb damit die Küstenschiffahrt, und zwar vorwiegend in dänischen Gewässern. Am 26. Juli 1965 veräußerte der Kläger das Schiff zum Verschrotten. Er erhielt ein Entgelt von 6.825 DM und eine Abwrackprämie von 32.000 DM.