BFH vom 24.06.1976
IV R 200/72
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 430
BStBl II 1976, 672

BFH - 24.06.1976 (IV R 200/72) - DRsp Nr. 1997/12993

BFH, vom 24.06.1976 - Aktenzeichen IV R 200/72

DRsp Nr. 1997/12993

»1. Ob eine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe und eine Neueröffnung eines anderen Betriebs oder lediglich eine Betriebsverlegung gegeben sind, richtet sich danach, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der bisherige und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. 2. Muß ein Lebensmitteleinzelhändler sein bisheriges Ladengeschäft schließen und eröffnet er an einem mehr als 10 km entfernten Ort ein neues Ladengeschäft, so kann eine Betriebsaufgabe auch dann zu bejahen sein, wenn der Warenbestand des bisherigen Geschäfts in das neue Geschäft überführt wurde.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Betriebsaufgabe und eine Neueröffnung eines anderen Betriebs an einem anderen Ort oder lediglich eine Betriebsverlegung vorliege und ob demgemäß eine im Zusammenhang mit der Schließung des bisherigen Geschäfts gezahlte Entschädigung Bestandteil eines Betriebsaufgabegewinns im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist oder zum laufenden Gewinn gehört.