BFH vom 24.06.1982
IV R 151/79
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 136, 375
BStBl II 1982, 751

BFH - 24.06.1982 (IV R 151/79) - DRsp Nr. 1997/15392

BFH, vom 24.06.1982 - Aktenzeichen IV R 151/79

DRsp Nr. 1997/15392

»1. In der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Personenhandelsgesellschaft auf ihre Gesellschafter liegt grundsätzlich eine gewinnrealisierende Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen. Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen kann nur angenommen werden, wenn die Gesellschafter durch eindeutige Handlungen erkennen lassen, daß die Wirtschaftsgüter ihrer Gesellschaftsbeteiligung dienen sollen. 2. Die Entnahme einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG als Aufgabe eines Teilbetriebs anzusehen; das gilt auch für die Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1;

Gründe: