BFH vom 24.07.1975
IV R 99/72
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, 3, § 12 Nr. 2, § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 364
BStBl II 1975, 772

BFH - 24.07.1975 (IV R 99/72) - DRsp Nr. 1997/12556

BFH, vom 24.07.1975 - Aktenzeichen IV R 99/72

DRsp Nr. 1997/12556

»Überläßt ein Landwirt seinem Sohn lediglich gegen Leistung von Unterhalt den landwirtschaftlichen Betrieb, ohne ihm das Eigentum am Grund und Boden und den Gebäuden zu übertragen, so sind die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft dem Sohn zuzurechnen, wenn ihm das alleinige Nutzungsrecht nicht nur für kurze Zeit eingeräumt, das gesamte tote und lebende Inventar übereignet und die alleinige Führung des Betriebs übergeben wird.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1, 3, § 12 Nr. 2, § 13 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) oder ihrem Sohn zuzurechnen sind.

Die Kläger schlossen mit Datum vom 1. Juni 1965 mit ihrem Sohn G. einen schriftlichen Vertrag, in welchem sie diesem ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit Wirkung vom gleichen Tag an auf vorerst neun Jahre verpachteten. Als Gegenleistung sollte der Sohn den Klägern 200 DM monatlich zahlen sowie freie Wohnung, Verpflegung, Kleidung und Pflege gewähren. Nicht angefordertes Pachtgeld sollte nach dem Pachtvertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit verjähren.