I. Streitig ist, ob die Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) oder ihrem Sohn zuzurechnen sind.
Die Kläger schlossen mit Datum vom 1. Juni 1965 mit ihrem Sohn G. einen schriftlichen Vertrag, in welchem sie diesem ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit Wirkung vom gleichen Tag an auf vorerst neun Jahre verpachteten. Als Gegenleistung sollte der Sohn den Klägern 200 DM monatlich zahlen sowie freie Wohnung, Verpflegung, Kleidung und Pflege gewähren. Nicht angefordertes Pachtgeld sollte nach dem Pachtvertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit verjähren.
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