BFH vom 24.09.1974
VIII R 64/69
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 185
BStBl II 1975, 230

BFH - 24.09.1974 (VIII R 64/69) - DRsp Nr. 1997/12327

BFH, vom 24.09.1974 - Aktenzeichen VIII R 64/69

DRsp Nr. 1997/12327

»1. Werden Vorzugsaktien (Mehrstimmrechtsaktien) in Stammaktien umgewandelt, so ist darin nur ein abgekürztes Verfahren an Stelle einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung der Vorzugsaktien einerseits und einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage andererseits zu sehen. 2. Eine Umwandlung im Verhältnis 1:1 führt dann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Gesellschaft mindestens der Nennwert der Stammaktien durch Verrechnung mit dem Gegenwert der Vorzugsaktien zugeflossen ist.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;