I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) betrieb eine gewerbliche Autovermietung zunächst als Alleinunternehmer, ab 1. April 1964 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Mitunternehmer gemeinsam mit einem früheren Angestellten als Mitgesellschafter, ab 1. September 1964 weiter als Alleininhaber. Vor Beginn der Mitunternehmerschaft war der Steuerpflichtige, der bis dahin gemäß § 4 Abs. 3 EStG ständig die Gewinne durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt hatte, zur Gewinnrechnung durch Bestandsvergleich nach § 5 EStG übergegangen.
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