BFH vom 24.10.1972
VIII R 32/67
Normen:
AO § 131 ; EStG § 4 § 5 ; GG Art. 108 Abs. 3 Satz 4 (a. F.) ; GG Art. 108 Abs. 4 Satz 2 (n.F.) ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 39
BStBl II 1973, 233

BFH - 24.10.1972 (VIII R 32/67) - DRsp Nr. 1997/11384

BFH, vom 24.10.1972 - Aktenzeichen VIII R 32/67

DRsp Nr. 1997/11384

»1. Eine steuerliche Begünstigung des infolge Wechsels der Gewinnermittlungsart durch Zu- und Abrechnung sich ergebenden Gewerbegewinns kann nicht schon aus dem System der Gewinnermittlungsvorschriften hergeleitet werden. 2. Die Landesfinanzbehörden sind hinsichtlich der Gewerbesteuer zu Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 Abs. 1 Satz 2, zweite Alternative, AO nicht befugt, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch Landesrecht den Gemeinden übertragen ist (Anschluß des VIII. Senats an die ständige Rechtsprechung).«

Normenkette:

AO § 131 ; EStG § 4 § 5 ; GG Art. 108 Abs. 3 Satz 4 (a. F.) ; GG Art. 108 Abs. 4 Satz 2 (n.F.) ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) betrieb eine gewerbliche Autovermietung zunächst als Alleinunternehmer, ab 1. April 1964 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Mitunternehmer gemeinsam mit einem früheren Angestellten als Mitgesellschafter, ab 1. September 1964 weiter als Alleininhaber. Vor Beginn der Mitunternehmerschaft war der Steuerpflichtige, der bis dahin gemäß § 4 Abs. 3 EStG ständig die Gewinne durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt hatte, zur Gewinnrechnung durch Bestandsvergleich nach § 5 EStG übergegangen.