BFH vom 24.11.1982
I R 60/79
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ; GewStG § 7 ; HGB § 89b;
Fundstellen:
BFHE 137, 360
BStBl II 1983, 243

BFH - 24.11.1982 (I R 60/79) - DRsp Nr. 1997/15529

BFH, vom 24.11.1982 - Aktenzeichen I R 60/79

DRsp Nr. 1997/15529

»Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören auch dann zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebes zusammenfällt (Anschluß an das Urteil vom 14.10. 1980 VIII R 184/78 , BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97).«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ; GewStG § 7 ; HGB § 89b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Witwe und Alleinerbin des am .... 1980 verstorbenen Steuerpflichtigen.

Der Steuerpflichtige war Inhaber einer Tankstelle. Er vertrieb als Tankstellenagent (Handelsvertreter) Kraftstoffe. Zum 31. März 1974 kündigte der Steuerpflichtige die Tankstellenagentur und gab seinen Betrieb auf. Nach Verhandlungen erreichte der Steuerpflichtige, daß ihm die X GmbH als Vertreterin der Y AG am 24. August 1974 eine Abfindung für den Ausgleichsanspruch nach § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) und etwaige sonstige Ansprüche aus dem abgelaufenen Agenturvertrag in Höhe von 35.000 DM nebst 3.850 DM Umsatzsteuer zuerkannte. Aufgrund von Verhandlungen mit der A erteilte diese zur Abgeltung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs am 28. April 1975 eine Gutschrift über 11.261,25 DM nebst Umsatzsteuer in Höhe von 1.238,75 DM.