BFH vom 25.01.1979
IV R 56/75
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 32
BStBl II 1979, 302

BFH - 25.01.1979 (IV R 56/75) - DRsp Nr. 1997/14063

BFH, vom 25.01.1979 - Aktenzeichen IV R 56/75

DRsp Nr. 1997/14063

»Zur Ermittlung eines Geschäftswertes bei Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft gegen eine über seinem Kapitalkonto liegende Abfindung, insbesondere zur Berücksichtigung des sog. Unternehmerlohns.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründete im August 1963 zusammen mit den Kaufleuten B. und S. die X-KG (KG). Die KG betrieb ab 1. September 1963 den Großhandel und Einzelhandel in Textilien.

Mit Wirkung vom 31. Dezember 1964 schieden die Kaufleute B. und S. aus der KG aus. Am 1. Januar 1965 traten der Kaufmann J. und dessen Ehefrau mit einer Einlage von zusammen 20.000 DM sowie die Ehefrau des Klägers mit einer Einlage von 1.000 DM als neue Gesellschafter in die KG ein. Der Kläger und J. waren Komplementäre, die beiden Ehefrauen Kommanditistinnen. Am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft waren der Kläger und J. mit je 47,5vH, die beiden Ehefrauen mit je 2,5vH beteiligt.

Der Gesellschaftsvertrag war zunächst für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1966 abgeschlossen. Er sollte sich jeweils um weitere drei Jahre verlängern, sofern er nicht sechs Monate vor Beendigung seiner Laufzeit seitens eines oder mehrerer Gesellschafter gekündigt wird.